Für Strom aus Energiegemeinschaften in Österreich gelten je nach Modell und Netzebene unterschiedliche Netzentgelte. Lokale und regionale EEG bieten zum Teil deutliche Rabatte, während BEG ab 2027 vergünstigt werden. Entscheidend sind räumliche Nähe, Netzebene und die gesetzliche Umsetzung.
Strom aus Energiegemeinschaften kann für Haushalte und Betriebe in Österreich günstiger werden – vorausgesetzt, Modell und Netzebene passen. Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG) profitieren von reduzierten Netzentgelten, während Bürgerenergiegemeinschaften (BEG) erst ab 2027 bevorzugt werden. Aber wie viel sparen Mitglieder tatsächlich und welche Voraussetzungen gelten? Dieser Beitrag liefert die zentrale Orientierung: Die Höhe der Netzentgelte bei gemeinschaftlicher Energienutzung richtet sich nach Art der Gemeinschaft, dem räumlichen Nahebereich sowie der beteiligten Netzebene.
- Lokale EEG können 57 % Rabatt auf das Netznutzungsentgelt im Niederspannungsnetz erzielen.
- Bei regionalen EEG liegen die Rabatte zwischen 28 % und 64 %, je nach Netzebene.
- Für BEG gibt es Vergünstigungen voraussichtlich ab 2027 – Details regelt die SNE-VO.
Welche Netzentgeltbestandteile fallen bei Energiegemeinschaften an?
Das Netzentgelt, das beim Bezug von Strom aus Energiegemeinschaften in Österreich zu zahlen ist, besteht aus mehreren Komponenten. Wichtig sind vor allem das Netznutzungsentgelt, der Netzarbeitspreis und etwaige Zuschläge wie der Erneuerbaren-Förderbeitrag. Diese Entgelte werden durch die E-Control und regionale Netzbetreiber reguliert und richten sich nach der Netzebene, auf der Erzeugungsanlage und Verbraucher angeschlossen sind. Die zentralen Bestandteile betreffen vor allem die Nutzung des Netzes – der Transport und die Verteilung von Strom sind mit Sozialtarifen belegt, die je nach Energiefluss zwischen Erzeuger und Verbraucher sinken können. Spezifische Abgaben wie das Netzverlustentgelt oder der Förderbeitrag verbleiben meist unverändert.
Wann gibt es reduzierte Netzentgelte?
Reduzierte Netzentgelte sind nicht für alle Energiegemeinschaften pauschal vorgesehen. Laut den aktuellen Vorgaben gelten Vergünstigungen vor allem für lokale und regionale Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften. Voraussetzung für die Ermäßigung ist, dass der Stromverbrauch innerhalb der EEG erfolgt, das heißt: Der Strom muss direkt zwischen Mitgliedern innerhalb einer festgelegten räumlichen Nähe (Nahebereich) ausgetauscht werden. Auch die Netzebene, über die sowohl Erzeugung als auch Verbrauch erfolgen, ist ausschlaggebend für die Höhe des Rabatts.
Lokale EEG: Rabatt im Niederspannungsnetz
Für lokale EEG, deren Mitglieder an dasselbe Niederspannungs-Verteilernetz angeschlossen sind – typischerweise Netzebene 6 und 7 –, beträgt die Reduktion beim Arbeitspreis des Netznutzungsentgelts 57 % [1]. Bedingung ist, dass Erzeugungsanlage und Verbrauchsanlagen geographisch eng beieinander liegen, also z. B. rund um einer gemeinsamen Transformatorstation. Der Rabatt betrifft explizit den arbeitsbezogenen Anteil und entlastet somit den Strompreis pro Kilowattstunde, nicht aber pauschale Grundkomponenten wie das Netzverlustentgelt oder Anschlussgebühren.
Regionale EEG: Vorteile auf Mittel- und Niederspannungsebene
Regionale EEG können ihre Netzentgeltvergünstigungen auf unterschiedlichen Netzebenen realisieren. Wenn sowohl Stromerzeuger als auch Verbraucher über Netzebene 6 oder 7 (Niederspannung) verbunden sind, beträgt die Reduktion 28 %. Erfolgt der Netzanschluss auf Netzebene 4 oder 5 (Mittelspannungsbereich), steigt die Reduktion auf 64 %. Die Prozentsätze orientieren sich daran, wie wenig Netz genutzt wird, wenn der Strom möglichst nahe und lokal verbraucht wird [1]. Je weniger Netzebenen durchlaufen werden, desto höher fällt also der Rabatt aus.
BEG und österreichweite Energieteilung: Welche Entgelte gelten?
Bürgerenergiegemeinschaften (BEG) und Peer-to-Peer-Modelle stehen derzeit noch nicht im vollen Umfang den Rabatten der EEG gleich. Zwar sind ab 5. Oktober 2026 lokale und regionale BEG technisch möglich, aber die erforderliche Rechtsgrundlage für reduzierte Netzentgelte wird voraussichtlich erst mit 1. Januar 2027 geschaffen [2]. Bis dahin zahlen Mitglieder von BEG und vergleichbaren Modellen das volle Netzentgelt. Vergünstigungen sind für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2026 nicht anwendbar, da die neue Verordnung beziehungsweise die SNE-VO (Systemnutzungs-Entgelte Verordnung) erst danach in Kraft tritt [2].
Welche Rolle spielen Netzebene und räumliche Nähe?
Netzebene und Nahebereich sind entscheidende Faktoren für die Berechnung der Netzentgelte. Die Einteilung reicht von der Niederspannung (Netzebene 6/7, etwa in Wohnsiedlungen) bis zur Mittelspannung (Netzebene 4/5, größere Gebiete oder Regionen). Je näher sich Erzeuger- und Verbraucherpunkte am gemeinsamen Netzabschnitt befinden, desto weniger Infrastruktur muss für den Stromtransport beansprucht werden. Der Nahebereich wird durch die Registrierung aller Teilnehmer auf denselben Netzstrang begrenzt – etwa, wenn Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen an die gleiche Mittelspannungs-Sammelschiene oder Transformatorstation angeschlossen sind. Künftig soll durch die SNE-VO die Berechtigung für Rabatte noch stärker an diese räumliche Nähe geknüpft werden [3].
Für welchen Stromanteil gilt die Ermäßigung?
Der reduzierte Arbeitspreis für das Netznutzungsentgelt kommt nur für jenen Stromanteil zum Tragen, der innerhalb der Gemeinschaft erzeugt und zwischen deren Mitgliedern geteilt wird. Beziehen die Mitglieder mehr Strom aus dem öffentlichen Netz als selbst gemeinschaftlich erzeugt, fällt auf diese zusätzliche Bezugsmenge das volle Netzentgelt an [1]. Nur der lokale, tatsächlich im nahegelegenen Netzbereich gemeinsam genutzte Strom profitiert also vom Rabatt – der restliche Energiebezug bleibt regulär bepreist. Der Rabatt greift zudem ausschließlich auf dem arbeitsbezogenen Anteil, nicht auf Grundgebühren oder Pauschalen.
Rechtsstand und geplante Änderungen 2026/2027
Am 1. Oktober 2026 werden die neuen Regelungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (ElWG) in Österreich wirksam. Ab diesem Zeitpunkt dürfen lokale und regionale Energiegemeinschaften sowie Peer-to-Peer-Modelle technisch umgesetzt werden [2]. Allerdings regelt die zugehörige SNE-VO erst ab 1. Januar 2027 die tatsächliche Anwendung der Netzentgelt-Rabatte für BEG, also Bürgerenergiegemeinschaften, und Peer-Modelle. In der Übergangsphase (Oktober bis Dezember 2026) besteht somit eine Rechtsunsicherheit und keine finanzielle Begünstigung für diese Modelle. Die endgültige Fassung der SNE-VO, die prozentuale Reduktion und deren Verteilung auf Einzelbestandteile müssen zum Stichtag 2027 überprüft werden, da die Angaben bislang als voraussichtlich gelten [2].
Typische Probleme
Ein zentrales Problem ist derzeit die Ungleichbehandlung von Energiegemeinschaftsmodellen: Während lokale und regionale EEG mit Rabatten begünstigt werden, bleiben BEG zunächst ausgeschlossen. Das erschwert die Planung und Wirtschaftlichkeit für deren Mitglieder. Ebenso führen Unsicherheiten beim genauen Zeitpunkt der Umsetzung und den detaillierten Reduktionsregelungen zu Planungsrisiken für Interessenten [1][2].
Aktuelle Entwicklungen
Mit Oktober 2026 startet in Österreich die technische Möglichkeit für neue Energiegemeinschaftsformen, insbesondere Bürgerenergiegemeinschaften mit lokalen und regionalen Schwerpunkten. Dennoch sind die konkreten Vergünstigungen an Netzentgelten erst mit Inkrafttreten der neuen Systemnutzungs-Entgelte-Verordnung (SNE-VO), also ab 1. Januar 2027, gültig. Netzbetreiber und Politik diskutieren derzeit noch offene Details, darunter die genaue Abgrenzung der Ermäßigungen, den räumlichen Nahebereich und die betroffenen Entgeltbestandteile.
Fazit und Ausblick
Netzentgelte für Strom aus Energiegemeinschaften hängen in Österreich entscheidend von Modell, Netzebene und räumlicher Nähe ab. Lokale und regionale EEG nutzen bereits erhebliche Rabatte, während BEG und Peer-Modelle ab 2027 folgen sollen. Wer jetzt plant, sollte die neuen Regelungen abwarten und prüfen, auf welchen Stromanteil sich die Vergünstigung tatsächlich bezieht. Die laufende Weiterentwicklung der Gesetzeslage dürfte die Wirtschaftlichkeit und Attraktivität von gemeinschaftlicher Energienutzung weiter steigern.
Quellen
[1] FAQs – Energiegemeinschaften (energiegemeinschaften.gv.at) (Energiegemeinschaften.gv.at, 2021-03-02)
[2] FAQs zum ElWG – Energiegemeinschaften (energiegemeinschaften.gv.at) (Energiegemeinschaften.gv.at, 2025-12-12)
[3] Peer-to-Peer‑Verträge (P2P) – Energiegemeinschaften (energiegemeinschaften.gv.at) (Energiegemeinschaften.gv.at, 2025-12-12)



